Das vereinfachte Insolvenzverfahren

Das vereinfachte Insolvenzverfahren beginnt jedoch nur, wenn die Kosten des Verfahrens und des Treuhänders aufgebracht werden können. Ist der Schuldner hierzu nicht in der Lage, so kann er die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Die Kosten werden dann einer etwa im Verfahrensverlauf anfallenden Masse entnommen, bzw. sind nach Abschluss des Verfahrens zu leisten, wenn sich die wirtschaftliche Situation verbessert hat.

Mit Eröffnung des Verfahrens bestellt das Gericht einen Treuhänder, auf den  das Verfügungsrecht über die Vermögenswerte des Schuldners übergeht.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  gegen den Schuldner werden mit Verfahrenseröffnung unzulässig. Jedoch gelten Lohn- und Gehaltsabtretungen noch für 2 Jahre weiter.

Der Eröffnungsbeschluss wird sowohl den (bekannten) Gläubigern zugestellt, als auch in der Presse veröffentlicht. Den Gläubigern, auch solchen die im Vorverfahren nicht bekannt wurden, wird eine Frist eingeräumt, ihre Forderungen anzumelden. Die Nichtanmeldung einer Forderung wirkt als Verzicht.

Aus den angemeldeten Forderungen erstellt der „Treuhänder“ die (Forderungs-) Tabelle. Mit dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht auch den „Prüfungstermin“, in dem diese Forderungen nach Grund und Höhe überprüft werden. Alle Beteiligten können den angemeldeten Forderungen widersprechen.

Die Verteilung der, nach Abzug der Verfahrenskosten, noch verbleibenden Insolvenzmasse und der Abtretungsbeträge aus der Wohlverhaltensperiode wird vom Gericht im Schlussverzeichnis bestimmt. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gleichbehandlung, jedoch werden Gläubiger, die eine wirksame Lohnabtretung mit dem Schuldner vereinbart hatten, besser gestellt (s.o.).

Im Schlusstermin entscheidet das Gericht, ob die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt wird.
Für Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann keine Restschuldbefreiung  erteilt werden. Sie nehmen jedoch, wenn der Gläubiger sie angemeldet hat, an der Verteilung nach dem Schlussverzeichnis teil.
Will ein Gläubiger die Restschuldbefreiung verhindern, so muss er Versagungsgründe glaubhaft machen. Als Versagungsgründe kommen Gründe in Betracht, die vor oder nach Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens entstanden sind.


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