In der Wohlverhaltensperiode tritt der Schuldner seine pfändbaren Bezüge für 6 Jahre (Altfälle 5 Jahre) an den Treuhänder ab. Aufgabe des Treuhänders ist die Einziehung und jährliche Weiterleitung der Beträge an die Gläubiger. Um die Motivation des Schuldners zu stärken, werden ihm ab dem 5. Jahr der Wohlverhaltensperiode Teile des pfändbaren Betrages belassen (5.J. 10%, 6.J. 15%). Durch die Änderung der Insolvenzordnung zum 01.12.01 beginnt die Wohlverhaltensperiode rechnerisch mitr der Eröffnung des Verfahrens.
Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner
- eine angemessene selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich darum bemühen,
- die Hälfte einer etwaigen Erbschaft an den Treuhänder herausgeben,
- den Wechsel von Wohnort oder Arbeitsstelle mitteilen,
- in einem etwaigen Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung seine Mitwirkungspflichten erfüllen,
- die Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger, durch Sonderzahlungen, unterlassen,
- die Treuhändervergütung bezahlen.