In der Wohlverhaltensperiode tritt der Schuldner seine pfändbaren Bezüge für 6 Jahre (Altfälle 5 Jahre) an den Treuhänder ab. Aufgabe des Treuhänders  ist die Einziehung und jährliche Weiterleitung der Beträge an die Gläubiger. Um die Motivation des Schuldners zu stärken, werden ihm ab dem 5. Jahr der Wohlverhaltensperiode Teile des pfändbaren Betrages belassen (5.J. 10%, 6.J. 15%). Durch die Änderung der Insolvenzordnung zum 01.12.01 beginnt die Wohlverhaltensperiode rechnerisch mitr der Eröffnung des Verfahrens.

Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner