Die außergerichtliche Einigung sollte sinnvollerweise mit Unterstützung einer "geeigneten Person" oder "geeigneten Stelle" unternommen werden. Sollte der außergerichtliche Einigungsversuch nämlich scheitern, so muss das Scheitern der Einigungsbemühungen bescheinigt werden, um in den nächsten Verfahrensabschnitt zu gelangen. „Geeignete Personen" und “geeignete Stellen" stellen können den Schuldner im gerichtlichen Verfahren vertreten.

„Geeignete Personen" sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und die Steuerberater. “Geeignete Stellen" sind die Schuldnerberatungen, die in Bayern von den Bezirksregierungen anerkannt sind.

Einzige Vorgabe des Gesetzgebers ist, dass der außergerichtliche Einigungsversuch auf der Basis eines Planes erfolgen muss. Die inhaltliche Ausgestaltung dieses Planes ist den Parteien freigestellt, allerdings ist anzunehmen, dass sich der Plan den Bestimmungen der InsO für das gerichtliche Verfahren annähern wird. Im Rahmen der außergerichtlichen Einigung ist selbstverständlich auch ein Null - Plan denkbar, wenn der Schuldner weder verwertbares Vermögen noch pfändbares Einkommen besitzt (Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 30.09.1999).

Kommt eine außergerichtliche Einigung zustande, wird nur noch die neu vereinbarte Forderung geschuldet. Ist die außergerichtliche Einigung jedoch nicht möglich, so kann der Schuldner die Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens beantragen.