Die neue Insolvenzordnung trägt der stark gewachsenen Ver- und Überschuldungssituation der bundesdeutschen Haushalte Rechnung. Zweck des neuen Insolvenzrechtes ist zunächst die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger des Schuldners. Dies soll in erster Linie aus der Verwertung des Schuldnervermögens erreicht werden.
Auch die Erhaltung notleidender Unternehmen ( und damit verbunden auch die Erhaltung von Arbeitsplätzen) durch Erstellung eines Insolvenzplanes, soll durch das neue Recht ermöglicht werden. Durch die Änderung der Insolvenzordnung zum 01.12.02 fallen noch selbstständige Schuldner nicht mehr unter das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren. Entsprechendes gilt für ehemals Selbstständige, die Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben, oder deren Verhältnisse nicht überschaubar (i.e. mehr als 19 Gläubiger) sind. Dieser Personenkreis fällt nunmehr unter das Regelinsolvenzverfahren.
Weiteres Hauptziel ist ein sozialpolitisches Anliegen, der Versuch überschuldeten Verbrauchern eine Perspektive zu eröffnen, indem “dem redlichen Schuldner” die Möglichkeit eingeräumt wird, “sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien”.
Dieses Ziel soll der Schuldner erreichen, indem er sich einem mehrstufigen Verfahren unterzieht:
- Außergerichtlicher Einigungsversuch, Voraussetzung für gerichtliches Verfahren, Bescheinigung über Scheitern von zuständiger Stelle
- Schuldenbereinigungsverfahren, Gericht unterstützt freiwilligen Einigungsversuch, unter Umständen Ersetzung der Gläubigerzustimmung
- vereinfachtes Insolvenzverfahren, Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen, Einsetzen des Verwalters, Verwertung des Vermögens und Erstellung der (Verteilungs-)Tabelle,
- Wohlverhaltensperiode (5 bzw. 6 Jahre )mit Abtretung des pfändbaren Einkommens
- Restschuldbefreiung